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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 11/09 (BFH)
§§: UStG 2005 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG 2005 § 2 Abs. 1 Satz 1, UStG 2005 § 10 Abs. 5 Nr. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. f
Schlagwörter Unternehmer, Selbständigkeit, Leistungsaustausch, Gesellschafter, Arbeitsgemeinschaft
Rechtsfrage: 1. Ist eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform der GbR, die auf der Rechtsgrundlage der §§ 197 b, 219 SGB V, § 94 Abs. 1 a SGB X errichtet wurde, nicht in Wettbewerb zu externen Dritten tritt und für ihre Gesellschafter (jeweils Träger der Sozialversicherung) Leistungen der Informationstechnologie und Kommunikationstechnologie erbringt, damit diese ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können, selbständig tätig und damit Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG? - 2. Liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen ARGE und ihren Gesellschaftern vor, wenn die ARGE kein konkretes Entgelt für die von ihr zu erbringenden Leistungen (Wahrnehmung der datenrechtlichen Aufgaben, die ihren Gesellschaftern obliegen) erhält, sondern lediglich die für ihre Tätigkeit anfallenden Kosten durch ihre Gesellschafter erstattet und Personal gestellt, das weiterhin bei den Gesellschaftern beschäftigt ist und auf deren Kosten entlohnt wird? - 3. Kann sich bei unterstellter Steuerbarkeit der Leistung die ARGE unmittelbar auf die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL berufen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 17.02.2009
Vorinstanz/AZ: 2 K 1138/2008
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 1783
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 17 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.04.2010
Erledigungs-Az: V R 11/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 27 42