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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 10/09 (BFH)
§§: AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, AO § 367 Abs. 2
Schlagwörter Abfindung, Versorgungsbezüge, Neue Tatsache, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: Anwendung des § 176 AO im Einspruchs-/Klageverfahren: Steht dem vom Finanzamt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Einkommensteueränderungsbescheid vom 5.5.2003, mit dem es wegen nachträglich bekanntgewordener Vorruhestandszahlungen den für eine Barabfindungszahlung gewährten halben Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1998 rückgängig machte, die Vorschrift des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO entgegen, weil die Rechtsprechungsänderung des BFH zu den Vorruhestandsgeldern, die den Änderungsbescheid vom 5.5.2003 materiell-rechtlich legitimiert, erst nach Erlass des Änderungsbescheids vom 5.5.2003 (im Einspruchsverfahren gegen diesen) ergangen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 30.05.2008
Vorinstanz/AZ: 3 K 84/08
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2009 S. 123
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 01 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.04.2010
Erledigungs-Az: IX R 10/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 26 27