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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-549/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 401
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Registersteuer, Italien
Rechtsfrage: Ist Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und die Registersteuer (bei Verträgen über die Vermietung von Firmengegenständen i.S. der Art. 40 und 5 Abs. 1 Buchst. a-bis des Tarifs Erster Teil des DPR Nr. 131 vom 26.4.1986) kumulativ erhoben werden können, oder hat die letztgenannte Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer?
Vorinstanz: Commissione tributaria di Secondo Grado di Bolzano (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 30 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.10.2017
Erledigungs-Az: Rs C-549/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 00 75