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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 60/96 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 |
Schlagwörter | Gruppenunfallversicherung, Zufluß, Rechtsanspruch, Arbeitslohn |
Rechtsfrage: | Beiträge zu einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung für die Arbeitnehmer, wenn diese hierüber nicht unterrichtet sind und die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber, die Versicherungsleistungen jedoch den Arbeitnehmern zustehen. Begründet dieser Anspruch auf eine Leistung bereits in Form der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber einen gegenwärtigen Zufluß von Arbeitslohn? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 30.05.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 6024/92 L |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.04.1999 |
Erledigungs-Az: | VI R 60/96 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 16 04 |