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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 17/11 (BFH)
§§: AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Antragsveranlagung, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, Gleichheitsgrundsatz
Rechtsfrage: Festsetzungsverjährung bei der Antragsveranlagung: Findet bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung? Verstößt die unterschiedliche Behandlung von Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung bei der Anlaufhemmung gegen Art. 3 Abs. 1 GG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.02.2011
Vorinstanz/AZ: 11 K 3311/10 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 20 99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.10.2011
Erledigungs-Az: VI R 17/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 06 60