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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 114/03
§§: EStG § 15 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, FGO § 40, FGO § 96 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Dividenden-Stripping, Aktien, Anrechnung, Rechtsschutzinteresse, Verpflichtungsklage, Feststellung
Rechtsfrage: Zurechnung von Dividenden aus Aktiengeschäften eines Kursmaklers um den Ausschüttungsstichtag (Dividenden-Stripping): 1. Fehlt einer Klage gegen eine gesonderte Gewinnfeststellung nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Feststellung eines höheren gewerblichen Gewinns dahingehend erstrebt wird, die auf den Dividenden lastende anrechenbare Körperschaftsteuer als Einnahme i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 15 EStG zu erfassen? Zum Umfang der streitbefangenen Feststellungen und des Klagebegehrens. - 2. Ist das FA auch für Feststellungszeiträume vor 1995 (hier: Streitjahre 1990 und 1991) verpflichtet, auf den Dividenden lastende höhere Steueranrechnungsbeträge (Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag) gesondert festzustellen? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.09.2003
Vorinstanz/AZ: 7 K 100/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 13 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.04.2005
Erledigungs-Az: I R 114/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 44 85