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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 39/19 (BFH) |
§§: | KraftStG § 3 Nr. 6, KraftStG § 11 |
Schlagwörter | Kraftfahrzeugsteuer, Steuerbefreiung, Verwendung, Öffentliche Verkehrsmittel |
Rechtsfrage: | Ist für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG hinsichtlich der Bemessung der ausreichenden Verwendung von über 50 % im steuerbegünstigten Linienverkehr auf die Gesamtverwendung jeweils in den periodisch wiederkehrenden Entrichtungszeiträumen i.S. des § 11 KraftStG abzustellen, oder auf den "Gesamtentrichtungszeitraum" zwischen Zulassung und Abmeldung des Kraftomnibusses? Genügt bereits ein Vorhalten als Ersatzfahrzeug ohne jede Fahrleistung im Entrichtungszeitraum? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1322/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 05 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.12.2020 |
Erledigungs-Az: | IV R 39/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 04 59 |