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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 128/99 | 
| §§: | EStG § 3 Nr. 11, LStR Abschn. 11 Abs. 1, LStR Abschn. 11 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Beihilfen, Steuerfreiheit, Öffentliche Mittel, Verein | 
| Rechtsfrage: | Zur Steuerfreiheit von Beihilfe- und Unterstützungszahlungen an die Arbeitnehmer eines gemeinnützig tätigen Vereins im Hinblick auf die Frage, welche Zuschüsse und zweckgebundenen Mittel an den Verein als "öffentliche Mittel" zu werten sind. - Zulassung durch FG | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 18.06.1999 | 
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 319/95 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 18.05.2004 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 128/99 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 03 93 |