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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 4/14 (BFH) |
§§: | ErbStG § 23 Abs. 2 Satz 1, AO § 163, AO § 227 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Erlass, Unbilligkeit, Ermessen |
Rechtsfrage: | Antrag auf Erlass der Erbschaftsteuer wegen Unbilligkeit: Ist die festgesetzte Erbschaftsteuer für ein Vermächtnis, für das die Jahresversteuerung nach § 23 Abs. 1 ErbStG gewählt wurde nach Vermögensverfall des Vermächtnisverpflichteten wegen sachlicher oder persönlicher Billigkeitsgründe zu erlassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.12.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3246/12 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 09 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.10.2014 |
Erledigungs-Az: | II R 4/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 32 12 |