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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 18/00
§§: AO 1977 § 42, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 6
Schlagwörter Mietverhältnis, Angehörige, Gestaltungsmissbrauch, Überschusserzielungsabsicht
Rechtsfrage: Anschaffung einer Eigentumswohnung am Studienort und Vermietung derselben an die dort studierende, volljährige, unterhaltsberechtigte Tochter, die neben dem Barunterhalt der Eltern noch monatliche, zur Bestreitung der Miete ausreichende Geldschenkungen der Großeltern erhielt, Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO (verdeckter Unterhalt, weil Barunterhalt gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht als ausschließliche Unterhaltsart bestimmt) - Überschusserzielungsabsicht der Eltern zu verneinen, da das Objekt zu 100% fremdfinanziert, in Beachtung der Mindestgrenze des § 21 Abs. 2 EStG eine am unteren Rand des Mietspiegels liegenden Miete vereinbart und der Tochter die Befugnis zur Untervermietung eingeräumt wurde, aus der sie rd. 1 1/2 Jahre später einen um rd. 85 v.H. höheren Mietzins gegenüber dem mit den Eltern vereinbarten Betrag erzielte? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 21.12.1999
Vorinstanz/AZ: 11 K 4260/96 E
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.12.2002
Erledigungs-Az: IX R 18/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 23 90