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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 25/05 |
§§: | AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 9, BGB § 2155 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Vermächtnis, Verschaffung, Übertragung, Gegenstand, Rückwirkendes Ereignis |
Rechtsfrage: | Stellt der Vollzug eines durch den Erblasser nur mündlich angeordneten Vermächtnisses, der Bedachte solle u.a. eine nicht zum Nachlass gehörende Immobilie im Wert von ca. 250.000 DM erhalten, ein rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Änderung des bisherigen Erbschaftsteuerbescheids berechtigt? Ist bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Immobilie mit dem gemeinen Wert (Verschaffungsanspruch) oder mit dem sog. Bedarfswert (Steuerwert) anzusetzen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 05.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 7416/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 29 15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.03.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 25/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 16 95 |