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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 61/06 | 
| §§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d, GG Art. 3 | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Freiwilliges soziales Jahr, Ausland, Recht | 
| Rechtsfrage: | Strittig ist, ob die Tochter nach dem Abitur im Rahmen des Programms einer Wohlfahrtsorganisation mit Sitz in Großbritannien (Live and Work in Australia) ein freiwilliges soziales Jahr i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG abgeleistet hat. Muss der Träger des sozialen Jahres seinen Sitz im Inland haben? Handelt es sich bei der Formulierung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG, wonach es sich um ein freiwilliges soziales Jahr "im Sinne des Gesetzes" zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres handeln muss, um eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 13.10.2005 | 
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 364/03 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 12 25 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 31.03.2009 | 
| Erledigungs-Az: | III R 61/06 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
