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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-530/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 56 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 52 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Ausstellung, Messe, Leistungsort, Kunst, Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht
Rechtsfrage: 1. Sind die Bestimmungen des Art. 52 Buchst. a der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die Dienstleistungen der zeitlich begrenzten Bereitstellung von Ausstellungsständen und Messeständen an Kunden, die ihr Angebot auf Messen und Ausstellungen vorstellen, zu den in diesen Bestimmungen genannten, mit den Dienstleistungen der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zusammenhängenden Dienstleistungen zu rechnen sind, d.h. zu den einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts oder der Unterhaltung ähnlichen Dienstleistungen, die an dem Ort besteuert werden, an dem sie tatsächlich bewirkt werden, - 2. oder ist davon auszugehen, dass es sich um Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung handelt, die gemäß Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der RL 2006/112/EG an dem Ort besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger den ständigen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort, - wenn diese Dienstleistungen die zeitlich begrenzte Bereitstellung von Ständen an Kunden, die ihr Angebot auf Messen und Ausstellungen vorstellen, betreffen, der für gewöhnlich die Erstellung eines Entwurfs und der Visualisierung des Standes sowie gegebenenfalls die Beförderung der Elemente des Standes und dessen Montage am Ort der Veranstaltung der Messe oder Ausstellung vorausgehen, und die Kunden des Dienstleistungserbringers, die ihre Waren oder Dienstleistungen ausstellen, dem Organisator der jeweiligen Veranstaltung für die bloße Möglichkeit der Teilnahme an der Messe oder Ausstellung gesondert ein Entgelt zahlen, das insbesondere die Kosten der Versorgungsleistungen, der Messe-Infrastruktur, des Mediendienstes usw. umfasst, jeder Aussteller für die Ausstattung und Errichtung des eigenen Standes selbst verantwortlich ist und insoweit die in Rede stehenden, auslegungsbedürftigen Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die Veranstalter der Messen und Ausstellungen von den Besuchern für den Zutritt gesonderte Eintrittsgelder verlangen, die dem Veranstalter und nicht dem Dienstleistungserbringer zufallen?
Vorinstanz: Wojewodzki Sad Administracyjny w Poznaniu (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 63 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.10.2011
Erledigungs-Az: Rs C-530/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 39 77