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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 35/06
§§: AO 1977 § 218 Abs. 2, AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 4, AO 1977 § 37 Abs. 2, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 36 Abs. 4 Satz 3, EStG § 26 a
Schlagwörter Abrechnungsbescheid, Anrechnungsverfügung, Bestandskraft, Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Ehegatten, Getrennte Veranlagung, Ermessen
Rechtsfrage: Hälftige Anrechnung der gemeinsamen Einkommensteuer-Vorauszahlungen von Ehegatten bei getrennter bzw. einzelner Veranlagung; Korrektur der Anrechnungsverfügung: Inwiefern erwächst eine Anrechnungsverfügung im Einkommensteuerbescheid in Bestandskraft? Kann diese nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO 1977 durch Erlass eines Abrechnungsbescheids korrigiert werden? Wie ist das Ermessen auszuüben? Ermessensreduzierung auf Null? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.06.2006
Vorinstanz/AZ: 1 K 2763/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 02 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.06.2007
Erledigungs-Az: VII R 35/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 28 33