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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 47/01 |
§§: | GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, VermG § 34 Abs. 1, GVO § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Erwerbsvorgang, Restitutionsgrundstück, Neue Bundesländer, Aufhebung, Steuerfestsetzung |
Rechtsfrage: | Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs. Kann die bestandskräftige Grunderwerbsteuerfestsetzung noch aufgehoben werden, wenn der Erwerber vom Verkäufer, dem die Grundstücke nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zurückübertragen worden waren, diese Grundstücke erwirbt, aber es zur Umschreibung des Eigentums auf den Erwerber jedoch nicht kommt, da die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft gegen den Bescheid über die Rückübertragung Widerspruch einlegt und geltend macht, selbst Eigentümer der Grundstücke zu sein, und daraufhin - nach dem der Verkäufer zuvor die Grundstücke erneut veräußerte - die Vertragsparteien den Grundstückskaufvertrag nach mehr als zwei Jahren wieder auflösen. - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 20.09.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 353/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 63 29 |
Erledigungs-Vermerk: | Löschung in den Registern |