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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 24/16 (BFH) |
§§: | EStDV § 51, EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 3 c Abs. 1 |
Schlagwörter | Forstwirtschaft, Betriebsausgabe, Pauschalierung, Abgeltung, Holz, Zuschuss |
Rechtsfrage: | Ist § 51 Abs. 3 EStDV in der bis 2011 geltenden Fassung (a.F.) zukunftsgerichtet zu verstehen mit der Folge, dass ab dem Jahr 2012 angefallene Wiederaufforstungskosten dadurch abgegolten sind, dass für im Jahr 2011 bezogene Einnahmen aus Holzverkäufen ein pauschaler Abzugsbetrag nach § 51 Abs. 2 EStDV a.F. in Anspruch genommen wurde, oder ergibt sich die Abzugsfähigkeit aus § 51 Abs. 4 EStDV in der ab 2012 geltenden Fassung? Sind (im Jahr 2013 zugeflossene) Zuschüsse zu den Wiederaufforstungskosten als Betriebseinnahmen zu erfassen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.04.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 309/15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.02.2019 |
Erledigungs-Az: | VI R 47/16 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 47/16 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 08 28 |