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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 58/09 (BFH) |
§§: | EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, FGO § 76 |
Schlagwörter | Geldwerter Vorteil, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Regelmäßige Arbeitsstätte, Außendienst, Zwang, Sachaufklärungspflicht |
Rechtsfrage: | Ist bei Außendienstmitarbeitern der Firmensitz des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte zu qualifizieren, wenn sie verpflichtet sind, diesen einmal täglich aufzusuchen, ihnen dort aber kein individuell eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sie dort nicht täglich Anweisungen bzw. Aufträge erhalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1010/07 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 562 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 40 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.06.2011 |
Erledigungs-Az: | VI R 58/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 27 15 |