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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 31/09 (BFH) |
§§: | FGO § 68, FGO § 65 Abs. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 15, EStG § 4 |
Schlagwörter | Klagebegehren, Feststellungsbescheid, Änderung, Gegenstand des Verfahrens, Nachträgliche Einkünfte, Gewinnermittlung |
Rechtsfrage: | 1. Schließt die Anfechtung des Veräußerungsgewinns einer gewerblichen GbR auch die laufenden Einkünfte ein, so dass ein während des Klageverfahrens ergangener Änderungsbescheid, mit dem der Veräußerungsgewinn antragsgemäß aufgehoben, aber gleichzeitig der laufende Verlust gestrichen wird, gemäß § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens wird und nicht zur Erledigung der Hauptsache führt? - 2. Nach welcher Gewinnermittlungsart sind nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu ermitteln? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2496/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 35 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.02.2012 |
Erledigungs-Az: | IV R 31/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 21 62 |