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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 21/19 (BFH) |
§§: | EStG § 93 Abs. 1 Satz 1, EStG § 92 b Abs. 2 Satz 1, EStG § 92 b Abs. 1 Satz 3, EStG § 96 Abs. 2, EStG § 10 a |
Schlagwörter | Altersvorsorgezulage, Schädliche Verwendung, Rückgängigmachung, Zurechnung, Mitteilung, Haftung |
Rechtsfrage: | Liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch dann vor, wenn es zu einem an sich unschädlichen Zweck auf ein anderes Konto der Zulageberechtigten umgebucht wurde, weil dieser Abfluss von ihrem Altersvorsorgekonto erfolgte, bevor die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Entscheidung getroffen hat, ob sie den Betrag wohnungswirtschaftlich verwenden darf? Kann eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens rückgängig gemacht werden? Ist ein Fehlverhalten des Anbieters dem Vorsorgesparer zuzurechnen, wenn er ohne dessen entsprechende Anweisung handelte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 09.05.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 10073/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 17 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.12.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 21/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 07 65 |