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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 24/19 (BFH) |
§§: | EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b, HGB F: 25.5.2009 § 253 Abs. 2 Satz 1, HGB § 249 Abs. 1, EGHGB Art. 67 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Rekultivierung, Deponie, Rückstellung, Abzinsung, Handelsbilanz, Maßgeblichkeit |
Rechtsfrage: | Ist die von der Klägerin, einer Deponiebetreiberin, gebildete Rekultivierungsrückstellung im Streitjahr 2010 nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Satz 1 i.d.F. des BilMoG abzuzinsen, oder ist das in der Handelsbilanz ausgeübte Beibehaltungswahlrecht nach Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EGHGB auch für die Steuerbilanz maßgeblich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2873/17 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.03.2023 |
Erledigungs-Az: | IV R 24/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 07 44 |