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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 20/15 (BFH) |
§§: | EStG § 33 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, In-vitro-Fertilisation, Mitgliedstaat, Europäische Union, EG, EU, Strafe |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen im Zusammenhang mit einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von dort zur Heilkunde zugelassenen Personen unter Beachtung der dortigen Rechts- und Berufsordnung durchgeführten Embryotransfer nach In-Vitro-Fertilisation einer durch eine Eizellspende von einer fremden Frau erlangten Eizelle Krankheitskosten, die trotz Strafbarkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 11.02.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2323/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 925 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 09 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.04.2017 |
Erledigungs-Az: | VI R 20/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |