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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 22/08 | 
| §§: | EStG § 2 a Abs. 2, EStG § 17 | 
| Schlagwörter | Software, Trivialprogramm, Ware, Verlustabzug | 
| Rechtsfrage: | Standardsoftware bzw. Trivialprogramme als Ware i.S. von § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG: Ist die Ausnahmeregelung des § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach die Herstellung und Lieferung von Waren zum uneingeschränkten Verlustabzug führen, auch auf die Vermarktung von Standardsoftware-Programmen anwendbar? Unterliegt der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer US-amerikanischen Gesellschaft, die Standardsoftware entwickelt und vertreibt, nach § 2 a Abs. 2 EStG nicht der Abzugsbeschränkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 29.01.2008 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 2543/04 B | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 19 29 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 28.10.2008 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 22/08 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 44 60 | 
