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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 30/03
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, EStG § 52 Abs. 11 a
Schlagwörter Doppelte Haushaltsführung, zeitliche Begrenzung, Trennungsgeld, Öffentlicher Dienst
Rechtsfrage: Unvereinbarkeit der Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre durch Art. 1 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 1996 mit dem Grundgesetz (Beschluss des BVerfG vom 4.12.2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00). Verpflichtung des Gesetzgebers, -rückwirkend-- eine der Verfassung entsprechende Rechtslage unter Beachtung der Übergangsgerechtigkeit herzustellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 11.10.1999
Vorinstanz/AZ: 5 K 3481/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 41 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.07.2003
Erledigungs-Az: VI R 30/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache