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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-47/05 (EuGH) |
§§: | EG Art. 39, EG Art. 43, EG Art. 49, EG Art. 56, EWR-Abkommen Art. 28, EWR-Abkommen Art. 31, EWR-Abkommen Art. 36, EWR-Abkommen Art. 40 |
Schlagwörter | Spanien, Lebensversicherung, Rentenversicherung, Versicherungsträger, Sitz, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, EG, EU |
Rechtsfrage: | Hat das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 39, 43, 49 und 56 EG sowie den Artikeln 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens verstoßen, indem es ein Lebensversicherungssystem und Rentenversicherungssystem eingeführt und beibehalten hat, bei dem die Steuerabzugsfähigkeit (Artikel 48 des Gesetzes 40/1998) nur für Beiträge gilt, die im Rahmen von Verträgen mit in Spanien niedergelassenen Versicherungsträgern geleistet wurden, und nicht für solche, die im Rahmen von Verträgen mit in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Versicherungsträgern geleistet wurden? |
Vorinstanz: | Kommission ./. Königreich Spanien |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2005 Nr. C 82 S. 15 |
Erledigungs-Vermerk: | Streichung der Rechtssache |