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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 23/07
§§: AO § 152, AO § 130 Abs. 1, AO § 100 Abs. 1 Satz 1, AO § 102
Schlagwörter Verspätungszuschlag, Umwandlung, Verschmelzung, Rücknahme, Ermessen
Rechtsfrage: Zum 1.1.1995 wurde eine GmbH durch Verschmelzung die Gesamtrechtsnachfolgerin einer KG, gegen die im Jahre 1994 wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärungen Verspätungszuschläge festgesetzt worden waren. Ist die Ablehnung des Antrags auf teilweise Rücknahme der festgesetzten Verspätungszuschläge (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 130 Abs. 1 AO) ermessensfehlerhaft? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 21.04.2005
Vorinstanz/AZ: 10 K 7737/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 30 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.09.2009
Erledigungs-Az: XI R 56/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 56/07 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 36 96