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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-247/08 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 90/435/EWG Art. 2 Buchst. a, Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 Abs. 1, EG Art. 43, EG Art. 48, EG Art. 56 Abs. 1, EG Art. 58 Abs. 1, EG Art. 58 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, Frankreich, Gesellschaft, société par actions simplifiée, Steuerabzug, Gewinnausschüttung, Tochtergesellschaft, Steuerbefreiung, Muttergesellschaft, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 2 Buchst. a i.V.m. dem Anhang Buchst. f der RL 90/435/EWG dahingehend auszulegen, dass auch eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer "société par actions simplifiée" bereits in den Jahren vor 2005 als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" i.S. dieser Richtlinie angesehen werden kann und ihr somit für einen von ihrer deutschen Tochtergesellschaft im Jahr 1999 ausgeschütteten Gewinn nach Art. 5 Abs. 1 RL 90/435/EWG die Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zu gewähren ist? - 2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Verstößt Art. 2 Buchst. a i.V.m. dem Anhang Buchst. f der RL 90/435/EWG insoweit gegen Art. 43 EG und Art. 48 EG oder Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG als er i.V.m. Art. 5 Abs. 1 RL 90/435/EWG zwar für eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer société anonyme, société en commandite par actions oder société à responsabilité limitée, nicht aber für eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer société par actions simplifiée bei Gewinnausschüttungen einer deutschen Tochtergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle vorschreibt? |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 23.05.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 3527/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 29 99 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 01.10.2009 |
Erledigungs-Az: | Rs C-247/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 33 26 |