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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 49/05 |
§§: | HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Rückstellung, Ungewisse Verbindlichkeit |
Rechtsfrage: | Stellen Aufwendungen für die flüssigkeitsundurchlässige Fahrbahnabdichtung an einer Tankstelle Herstellungsaufwand für eine Betriebsvorrichtung Bodenbefestigung oder Erhaltungsaufwendungen (mit der Folge der Bildung von Rückstellungen) dar? - Zu welchem Zeitpunkt können Rückstellungen für Aufwendungen bei Tankstellen für eine sog. Gaspendelung, die gemäß 21. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BlmSchV21) vom 7. Oktober 1992 (BGBl I 1992, 1730) bis spätestens 31.12.1997 bzw. 31.12.1998 erforderlich wurde, gebildet werden ? Wann ist die Verpflichtung zur Nachrüstung als rechtlich entstanden anzusehen und kommt es für die Bildung der Rückstellung auch auf den Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung an? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 28.06.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2749/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 39 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2007 |
Erledigungs-Az: | IV R 85/05 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an IV. Senat - neues Aktenzeichen: IV R 85/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 18 25 |