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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 128/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 S. 2
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Einkommen
Rechtsfrage: Ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages die im Gesetz genannte Regelung "Einkünfte und Bezüge" verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern zusätzlich zu den Werbungskosten weitere ausbildungsbedingte Mehraufwendungen (Flug- und Verpflegungskosten wegen eines Zwischenstudiums im Ausland, Kosten der Magisterarbeit u.a.) abzuziehen sind? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 11.04.2000
Vorinstanz/AZ: 2 K 2584/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 56 58
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.11.2000
Erledigungs-Az: VI R 128/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 03 88