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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 74/04
§§: EStG § 50 d Abs. 1 a, EStG § 44 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO 1977 § 42, RL 90/435/EWG
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Erstattung, Basisgesellschaft, Domizilgesellschaft, Ausland, Niederlassungsfreiheit, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Niederländische Holding als Basisgesellschaft: Hat eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft einen Anspruch darauf, dass die Kapitalertragsteuer auf die Gewinnausschüttung ihrer inländischen Tochter-GmbH gemäß § 44 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf 5 v.H. ermäßigt und der darüber hinausgehende Betrag gemäß § 50 d Abs. 1 EStG erstattet wird oder ist sie als Basisgesellschaft gemäß § 50 d Abs. 1 a EStG i.d.F. des StMBG zu beurteilen? In welchem Verhältnis stehen § 50 d Abs. 1 a EStG und § 42 AO 1977? Verstößt § 50 d Abs. 1 a EStG gegen Verfassungs-, Gemeinschafts- oder Völkerrecht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 11.12.2003
Vorinstanz/AZ: 2 K 5657/99
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 1540
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 32 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.05.2005
Erledigungs-Az: I R 74, 88/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 39 33