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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 94/03 | 
| §§: | EStG § 31 Satz 5, EStG § 36 Abs. 2, EStG § 32 Abs. 6, BGB § 1612 b Abs. 5 | 
| Schlagwörter | Günstigerprüfung, Kindergeld, Unterhalt, Anrechnung | 
| Rechtsfrage: | Günstigerprüfung für einen unterhaltspflichtigen Elternteil, der kein Kindergeld erhalten und einen Unterhalt von weniger als 135 % des Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle geleistet hat, im Jahr 2001 (In-Kraft-Treten der Neuregelung in § 1612 b Abs. 5 BGB): Verrechnung des hälftigen Kindergeldes oder nur des Teilbetrages des Kindergeldes, für den ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, nach § 36 Abs. 2 EStG? - Hinweis: Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht VIII R 51/03 vom 30.11.2004, Az. des BVerfG: 2 BvL 3/05. - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 21.05.2003 | 
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 38/03 E | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1249 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 35 93 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 3/05 ausgesetzt. - Zurücknahme der Klage | 
