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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 16/19 (BFH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 63, RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1, UStG 2005 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, UStG 2005 § 17 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 133, BGB § 157
Schlagwörter Uneinbringlichkeit, Ratenzahlung
Rechtsfrage: Ist bei einer Ratenzahlungsvereinbarung bei Erstreckung der hinausgeschobenen Fälligkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzunehmen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 26.03.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 1816/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 04 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.05.2020
Erledigungs-Az: V R 16/19
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 7.5.2020) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. -- Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-324/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 08 82