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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 56/07 (BFH) |
§§: | AO § 129, AO § 164 Abs. 2 |
Schlagwörter | Berichtigung, Feststellungsbescheid, Vorbehalt der Nachprüfung, Dritter |
Rechtsfrage: | Kann ein Feststellungsbescheid nach § 129 AO i.V.m. § 164 Abs. 2 AO berichtigt werden, wenn die Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung unterblieben ist? Gehören zu dem einem unvoreingenommenen Dritten offen zu legenden Sachverhalt i.S. des § 129 AO auch die internen Arbeitsanweisungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 11.07.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 328/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 33 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.07.2010 |
Erledigungs-Az: | IV R 56/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 31 88 |