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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 64/97 | 
| §§: | EStG § 52 Abs. 21 Satz 7, EStDV § 82i, EStDV § 11d | 
| Schlagwörter | Baudenkmal, Miteigentumsanteil, Erhöhte Absetzungen, Übergangsregelung | 
| Rechtsfrage: | Anwendbarkeit des § 11d EStDV im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG - Höhe der gem. § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG als Sonderausgaben abziehbaren § 82i-EStDV-Absetzungen für ein aus gemeinsamem Familieneinkommen renoviertes/saniertes Baudenkmal (teils vermietetes, teils eigengenutztes Zweifamilienhaus) nach Übertragung des halben Grundstücksanteils auf die Ehefrau: Auf eigengenutzte Wohnung entfallende erhöhte Absetzungen in (analoger) Anwendung des § 11d Abs. 1 EStDV weiterhin in voller Höhe abziehbar oder ist der auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau entfallende Abzugsbetrag - mangels eigener Herstellungskosten - vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen? - Zulassung durch FG | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 10.07.1997 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 754/96 E | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 06.03.2001 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 64/97 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 09 53 | 
