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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 38/99 |
| §§: | FGO § 65 Abs. 1 Satz 1, FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, FGO § 47 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Klagebegehren, Ausschlußfrist, Steuererklärung |
| Rechtsfrage: | Prozeßurteil im Klageverfahren gegen Schätzungsbescheid: Ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens, wenn innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist dem FG nur mitgeteilt wird, daß die noch ausstehende Steuererklärung beim FA eingereicht wurde. Entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 2 FGO? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 21.05.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 328/96 E |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 853 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 24.10.2001 |
| Erledigungs-Az: | X R 38/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |