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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 93/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Studiengebühr, Ausbildungszwecke, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei Fahrtkosten zwischen Wohnung und Studienort, Studiengebühren und Aufwendungen für Fachbücher um die Verwendung von Einkünften und Bezügen, die für "besondere Ausbildungszwecke" bestimmt und die deshalb bei der Bemessung der Einkunftsgrenze abzuziehen sind? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 03.09.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 7399/97 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 55 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.11.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 93/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 65 34 |