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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 13/10 (BFH) |
§§: | EStG § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2, EStG § 13, EStG § 15 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, Abweichendes Wirtschaftsjahr, Bilanz, Aufteilung, Schätzung, Zustimmung, Vorbehalt der Nachprüfung |
Rechtsfrage: | Ist die Voraussetzung des § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG, wonach Land- und Forstwirte mit Zustimmung des Finanzamts das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr zum (abweichenden) Wirtschaftsjahr eines Gewerbebetriebs bestimmen können, "wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen", nicht erfüllt, wenn sie den Gewinn zwar durch Bestandsvergleich ermitteln, die Aufteilung zwischen Gewerbebetrieb und Landwirtschaft aber auf einer Schätzung beruht? Hat das Finanzamt seine Zustimmung schon dadurch konkludent erteilt, dass es den Jahresabschluss im Rahmen einer Erstveranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Besteuerung zugrunde gelegt hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.11.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 238/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 23 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.11.2013 |
Erledigungs-Az: | IV R 13/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 32 66 |