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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 39/12 (BFH) |
§§: | EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 4, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStDV § 84 Abs. 3 f |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Badekur, Nachweis, Attest, Amtsarzt, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung, Vertrauensschutz |
Rechtsfrage: | Ist die rückwirkende Anwendung von § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 im Veranlagungszeitraum 2009 mit dem GG vereinbar, so dass der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme (hier: offene Badekur) stets durch ein/eine vor Einleitung dieser Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten/ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes erbracht werden muss? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 27.04.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 19/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1671 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 20 32 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |