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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 82/99
§§: ErbStG § 13 Abs 1 Nr 17, ErbStG § 8, AO 1977 § 58 Nr 7 Buchst a
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Zuwendung, ausländische Körperschaft, Stiftung, Zweckzuwendung, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Zuwendung an ausländische gemeinnützige Einrichtung. Eine vom Erblasser testamentarisch angeordnete Zuwendung seines Vermögens an eine gemeinnützige ausländische Stiftung ist auch insoweit von der Erbschaftsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit, als 20 v.H. der Erträge aus der Zuwendung thesauriert, also dem Vermögensstamm zugeführt werden, weil dies der Erhaltung der gemeinnützigen Leistungsfähigkeit der Stiftung dient. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 28.09.1999
Vorinstanz/AZ: I 20/99
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.01.2002
Erledigungs-Az: II R 82/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 05 95