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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 5/12 (BFH)
§§: AO § 174, FGO § 46 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Untätigkeitsklage, Organschaft, Beiladung
Rechtsfrage: 1. Kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn das Finanzamt ohne Mitteilung eines Grundes nach fast zwei Jahren immer noch nicht über den Einspruch entschieden hat? - 2. Ist ein paralleles Einspruchsverfahren betreffend einer anderen Organgesellschaft eine ausreichende Begründung, wenn in dem Parallelverfahren zwar ähnliche, nicht aber parallel Rechtsfragen entscheidungserheblich waren? - 3. Ist die Dritten-Eigenschaft i.S.v. § 174 Abs. 5 AO einer Organgesellschaft dadurch genommen, dass sie als Organgesellschaft mit der Organträgerin in einer umsatzsteuerlichen Organschaft verbunden war? - 4. Kann ein die Organgesellschaft betreffender bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheid nach § 174 Abs. 5 AO i.V.m. § 174 Abs. 4 AO geändert werden, wenn die Organgesellschaft nicht förmlich zum Verfahren betreffend den fehlerhaften Umsatzsteuerbescheid des Organträgers hinzugezogen bzw. beigeladen worden ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 26.10.2011
Vorinstanz/AZ: 7 K 7195/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 08 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.12.2013
Erledigungs-Az: V R 5/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 15 47