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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 27/10 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Überentnahme, Verlust |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des § 4 Abs. 4 a EStG: Sind bei der Berechnung der nach § 4 Abs. 4 a EStG hinzuzurechnenden Schuldzinsen der Streitjahre 2002 bis 2005 Verluste bei der Feststellung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen, weil sie im Gesetz nicht aufgezählt sind? Dürfen daher die Entnahmen übersteigende Einlagen des Jahres 2001 nicht mit dem laufenden Verlust des Jahres 2001 verrechnet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 02.08.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 763/08 G, F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 42 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.02.2012 |
Erledigungs-Az: | X R 27/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 21 45 |