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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 8/02 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 4 Satz 2, EigZulG § 6 Abs. 1 Satz 2, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Wohneigentumsförderung, Räumlicher Zusammenhang, Nutzung, Ehegatten |
Rechtsfrage: | Können zusammenveranlagte Eheleute im Jahr des Umzugs von einer Wohnung im eigenen Haus in eine andere, darüber liegende Wohnung die gleichzeitige Grundförderung beider Objekte nach § 10 e EStG und nach § 6 Abs. 1 EigZulG in Anspruch nehmen? Wird durch die Fremdvermietung der zuerst genutzten Wohnung der Ausschlusstatbestand des "räumlichen Zusammenhangs" gelöst und gilt dies selbst dann, wenn weiterhin ein Kinderzimmer der früheren Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird? Liegt insoweit ein Verstoß gegen den Inhalt der Akten vor? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.01.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1159/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 60 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.02.2004 |
Erledigungs-Az: | X R 8/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 22 76 |