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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 44/13 (BFH)
§§: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Berechtigter, Haushalt, Polen, Gemeinschaftsrecht
Rechtsfrage: Darf die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld an den in Deutschland lebenden Kindesvater ablehnen, weil der in Polen wohnhaften, vom Kindesvater geschiedenen Kindesmutter, in deren Haushalt die gemeinsamen Kinder leben, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG der vorrangige Kindergeldanspruch zusteht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 24.04.2013
Vorinstanz/AZ: 7 K 884/12 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 02 13
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.07.2016
Erledigungs-Az: XI R 44/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nach Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Trapkowski durch Urteil vom 22.10.2015 C-378/14 wird das Verfahren XI R 44/13 fortgeführt. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 23 49