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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 58/11 (BFH) |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 63 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71 |
Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Sozialversicherung, EG, EU |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch polnischer Saisonarbeiter bei Gewährung polnischer Familienleistungen: Steht einer bei einem deutschen Arbeitgeber als Saisonarbeiterin beschäftigten und auf ihren Antrag hin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagten polnischen Staatsangehörigen, die nicht der deutschen Sozialversicherung unterlag, sondern in Polen sozialversichert war und dort auch für ihre drei Kinder Familienleistungen erhalten hat, für die Dauer ihres Inlandaufenthalts (März bis Juli 2006) aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein Kindergeld zu oder ist ihr Kindergeld in gesetzlicher Höhe - ggf. unter Anrechnung der erhaltenen polnischen Familienleistungen - zu gewähren? Verstößt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Gemeinschaftsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1404/08 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 1811 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 37 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.05.2013 |
Erledigungs-Az: | III R 58/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 00 14 |