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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 29/11 (BFH)
§§: AO § 226, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 17 Abs. 1, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 129, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
Schlagwörter Aufrechnungslage, Insolvenz, Uneinbringlichkeit, Berichtigung, Anfechtung
Rechtsfrage: Berichtigt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen der Uneinbringlichkeit von Forderungen, ist das Finanzamt dann grundsätzlich berechtigt, gegen das so entstehende Guthaben mit Umsatzsteuerschulden der Insolvenzschuldnerin aufzurechnen, die aus Lieferungen und Leistungen resultieren, die die Insolvenzschuldnerin bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat? Ist die bloße Leistungserbringung geeignet, eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO darzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 10.05.2011
Vorinstanz/AZ: 5 K 5350/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 1593
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 25 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.07.2012
Erledigungs-Az: VII R 29/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 28 19