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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 36/05
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 22, GG Art. 6, AO 1977 § 176
Schlagwörter Schuldzinsen, Rentenversicherung, Werbungskosten, Sonstige Einkünfte, Drittaufwand
Rechtsfrage: Können allein vom Ehemann getragene Schuldzinsen für fremdfinanzierte Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung insoweit nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften anerkannt werden, als sie auf die für die Ehefrau abgeschlossene Versicherung entfallen? Liegt nicht abziehbarer Drittaufwand vor oder kann die Rechtsprechung hierzu im vorliegenden Fall einer "Einverdiener-Ehe" wegen Verstoßes gegen Art. 6 GG und aus Vertrauensschutzgründen keine Anwendung finden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.09.2005
Vorinstanz/AZ: 13 K 1332/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 23 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.06.2008
Erledigungs-Az: X R 36/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 40 70