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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 2/99 (BVerfG)
§§: EStG § 32 c Abs. 1, EStG § 32 c Abs. 2, EStG § 32 c Abs. 4, EStG § 32 c Abs. 5, GG Art. 3 Abs. 1, GewStG § 9 Nr. 2 a
Schlagwörter Tarif, Tarifbegrenzung, gewerbliche Einkünfte, Gleichheit, Gewerbesteuer
Rechtsfrage: Ist § 32 c EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar, als diese Vorschrift - 1. die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32 c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher der Gewerbesteuer unterlegen haben; - 2. bei Gewinnen, die von einer Körperschaft --hier: im Rahmen einer Schachtelbeteiligung-- ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt (§ 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Nr. 2 a GewStG), obwohl diese Gewinne bei der Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben. - 3. die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausschließt, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrages (§ 32 c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 EStG) bleibt?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 24.02.1999
Vorinstanz/AZ: X R 171/96
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 99 10 35
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 21.06.2006
Erledigungs-Az: 2 BvL 2/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 33 60