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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 66/17 (BFH)
§§: DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1, DBA-Frankreich Art. 18, EStG § 19
Schlagwörter Besteuerungsrecht, Arbeitnehmer, Dienstreise
Rechtsfrage: Besteuerungsrecht an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines im Inland wohnenden Arbeitnehmers, der auf Anweisung seines inländischen Arbeitgebers seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit überwiegend im Inland, aber teilweise auch auf Dienstreisen nach Frankreich und in Drittstaaten ausübt: Übt ein im Inland wohnender Arbeitnehmer seine dem inländischen Arbeitgeber geschuldete Tätigkeit überwiegend im Inland aus, rühren dann auch die vom inländischen Arbeitgeber gezahlten und auf Dienstreisen nach Frankreich und in Drittstaaten entfallenden Lohnanteile aus der im Inland ausgeübten Tätigkeit her (Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich)? Steht aufgrund des kausalen Zusammenhangs ("Anlasszusammenhang") zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Gehaltszahlung auch insoweit der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zu? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.01.2017
Vorinstanz/AZ: 13 K 10148/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 03 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.01.2019
Erledigungs-Az: I R 66/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 12 02