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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 52/17 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, KStG § 14, UmwStG § 21 Abs. 1 Satz 1, AO § 42 Abs. 1
Schlagwörter Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen - Anwendung von § 42 AO neben spezieller Missbrauchsvermeidungsvorschrift: 1. Kann von einem Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ausgegangen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer speziellen Missbrauchsvermeidungsvorschrift zwar nicht erfüllt werden, die spezielle Vorschrift aber ihrerseits missbraucht wird? - 2. Ist § 8 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG als typisierende Missbrauchsregelung zu verstehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 27.06.2017
Vorinstanz/AZ: 6 K 127/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 17 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.06.2021
Erledigungs-Az: I R 52/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 20 72