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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 69/00 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 S 1, EStG § 10 e Abs. 6, HGB § 255 Abs. 2 |
Schlagwörter | Anschaffungsnaher Aufwand, Wesentliche Verbesserung |
Rechtsfrage: | Aufwendungen für Renovierung/Modernisierung eines älteren Zweifamilienhauses innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Erwerb in Höhe von mehr als 100.000 DM (= mehr als 20 v.H. der Gebäude-AK) sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand bzw. gem. § 10 e Abs. 6 EStG abziehbare Vorkosten (im einzelnen typische -zu keiner wesentlichen Verbesserung führende - Reparaturaufwendungen) oder liegen Herstellungskosten vor, weil das Vorliegen von erheblichem anschaffungsnahen Aufwand allein schon den Schluss auf eine "wesentliche Verbesserung" des Gebäudes rechtfertigt? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 18.05.2000 |
Vorinstanz/AZ: | III 172/97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.08.2002 |
Erledigungs-Az: | IX R 69/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 08 05 |