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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 21/16 (BFH)
§§: ZollKostV § 11, ZollKostV § 7, ZollVG § 5, VwKostG § 7
Schlagwörter Verwahrung, Kosten, Schuldner, Auswahlermessen
Rechtsfrage: Erhebung von Verwahrungsgebühren vom Postdienstleister für Postsendungen, die vom Selbstabholer zollrechtlich zu behandeln sind bzw. für die eine Abfertigung zum freien Verkehr durch den Postdienstleister nicht durchgeführt werden kann. Sind alle Absender und Empfänger verwahrter Postsendungen, die zum Zeitpunkt der Fertigung des Kostenbescheids aus der Zollbehörde unbekannten Gründen nicht abgeholt worden sind, Kostenschuldner gemäß § 13 VwKostG? Ist die Zollbehörde verpflichtet, bei jeder in Verwahrung befindlichen Postsendung weitere Kostenschuldner neben dem Postdienstleister zu ermitteln und ggf. in Anspruch zu nehmen? Divergenz zu VII R 65/11. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 09.06.2016
Vorinstanz/AZ: 4 K 23/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 17 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.02.2018
Erledigungs-Az: VII R 21/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 07 78