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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 77/07 (BFH) |
| §§: | EStG § 50 c, UmwStG § 4 Abs. 5, UmwStG § 13 Abs. 4 |
| Schlagwörter | Sperrbetrag, Formwechsel, Personengesellschaft |
| Rechtsfrage: | Sperrbetrag nach § 50 c EStG bei so genanntem Doppelumwandlungsmodell: Fällt der Sperrbetrag durch den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile nach § 50 c EStG sperrbetragverhaftet sind, in eine Personengesellschaft weg? Kann das Fortbestehen des Sperrbetrages durch eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 4 UmwStG begründet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 29.06.2007 |
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 1878/05 F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 33 07 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 12.11.2008 |
| Erledigungs-Az: | I R 77/07 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 09 51 |