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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 10/01 |
§§: | EStG § 17 Abs. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b, EStG § 17 Abs. 1 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Anschaffungskosten, Veräußerungsgewinn, Verdeckte Einlage, Einlage, Kapitalgesellschaft |
Rechtsfrage: | Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH im Jahr 1989 (vor der gesetzlichen Neuregelung von § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG 1992), in die zuvor eine andere wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG verdeckt eingelegt worden war: Sind die nachträglichen Anschaffungskosten infolge der verdeckten Einlage mit den historischen Anschaffungskosten (bei Bewertung der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG) oder mit dem gemeinen Wert der eingelegten wesentlichen Beteiligung anzusetzen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 14.02.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 180/94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.12.2001 |
Erledigungs-Az: | VIII R 10/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 05 25 |