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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-184/11 (EuGH)
§§: AEUV Art. 260, Entscheidung 2002/820/EG, Entscheidung 2002/892/EG, Entscheidung 2003/27/EG, Entscheidung 2002/806/EG, Entscheidung 2002/894/EG, Entscheidung 2002/540/EG
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Beihilferegelung, Unternehmen, Steuergutschrift
Rechtsfrage: Hat das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen der Kommission 2002/820/EG vom 11.7.2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Alava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags, 2002/892/EG vom 11.7.2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Alava, 2003/27/EG vom 11.7.2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya, 2002/806/EG vom 11.7.2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya, 2002/894/EG vom 11.7.2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipuzcoa und 2002/540/EG vom 11.7.2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipuzcoa sowie aus Art. 260 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des EuGH-Urteils vom 14.12.2006, Kommission/Spanien (verbundene Rechtssachen C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887), betreffend die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Königreichs Spanien aus diesen Entscheidungen ergeben?
Vorinstanz: Kommission ./. Königreich Spanien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 186 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.05.2014
Erledigungs-Az: Rs C-184/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 18 58